Verpackungsgesetz (VerpackG)
Kundeninformation gemäß §15 Absatz 1 VerpackG und §7 Absatz 5 VerpackG
Hinweis zur Rücknahmepflicht von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG müssen alle gewerblichen und privaten Endverbraucher ab dem 03. Juli 2021 über die Rückgabemöglichkeit der nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie den Sinn und Zweck dieser Möglichkeit informiert werden.
Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. „Private Endverbraucher“ sind private Haushalte und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungen vergleichbare Anfallstellen (sog. vergleichbare Anfallstellen).
Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind:
- Transportverpackungen (Verpackungen, die den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind)
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen.
Soweit wir Waren aus unserem Sortiment in nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an Endverbraucher abgeben, sind wir dazu verpflichtet, diese Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Die Art und Weise einer derartigen Rückgabe wird vorab auf die jeweiligen Anforderungen und Möglichkeiten abgestimmt.
Sofern von der o.g. Rückgabemöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, gehen wir davon aus, dass die Verpackungen in Eigenregie der Verwertung zugeführt werden. Alle Mehrwegverpackungen (Europaletten, Kunststoffpaletten) müssen wie bisher an uns zurückgegeben werden.
Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Im Hinblick auf die ab dem 01.07.2022 gültigen Anforderungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 VerpackG bestätigen wir hiermit rechtsverbindlich, dass sämtliche von uns als Hersteller in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem System beteiligt sind.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen hierzu haben.